Barrierefreiheitsgesetz: was seit Juni 2025 für Website, Online-Shop und Buchung gilt.
Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025 für Websites und Apps, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen, also Online-Shops, Ticketverkauf und Online-Buchungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
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- David Nawloka
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- David Nawloka
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Was Sie danach wissen
- Sie wissen, ob Ihre Website, Ihr Shop oder Ihre Buchung unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt.
- Sie kennen die Ausnahme für Kleinstunternehmen und ihre Grenzen.
- Sie wissen, was ein betroffener Shop technisch und an Information liefern muss und wer das kontrolliert.
Seit dem Sommer 2025 hören viele Betriebe, ihre Website müsse jetzt „barrierefrei sein, sonst drohen Strafen“. Das stimmt für manche, für viele aber nicht. Entscheidend ist nicht, ob Sie eine Website haben, sondern ob Kundinnen und Kunden darüber etwas kaufen oder buchen, und wie groß Ihr Betrieb ist.
Dieser Beitrag erklärt, was das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für Websites, Online-Shops und Online-Buchungen verlangt, mit Stand 20. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Ob Ihr Betrieb betroffen ist, klären Sie im Zweifel mit der Wirtschaftskammer oder Ihrer Rechtsberatung.
Seit wann das Barrierefreiheitsgesetz gilt
Das BaFG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.1 Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, die in Fachtexten meist European Accessibility Act heißt.2 Das Gesetz regelt bestimmte Produkte, etwa Computer und Zahlungsterminals, und bestimmte Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.1
Für die meisten Websites ist ein Punkt in dieser Liste entscheidend: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.1 Das Sozialministerium nennt dafür als Beispiel Online-Shops.3
Für wen das Barrierefreiheitsgesetz bei Websites gilt
Das Gesetz definiert diese Dienstleistungen als Angebote, die elektronisch, auf Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder Apps erbracht werden.1 Verbraucher ist, wer nicht für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kauft.1
Die Wirtschaftskammer zählt dazu ausdrücklich Webshops und Apps, Hotel- und Reiseportale mit Buchung, Online-Terminbuchungen, digitale Publikationen sowie Websites, auf denen Mitgliedschaften und Abos abgeschlossen werden.4 Bei Terminbuchungen gilt das laut WKO auch dann, wenn die gebuchte Leistung selbst nicht unter das Gesetz fiele, etwa ein Hotelzimmer, das ein Betrieb direkt online verkauft.4
Für eine erste Einordnung helfen drei Fragen:
- Schließt eine Privatperson über Ihre Website oder App einen Vertrag ab? Ein Kauf im Shop, ein Ticket, ein gebuchter Termin oder Tisch zählt. Eine Seite, die nur informiert und Anfragen per Formular oder Telefon entgegennimmt, ist kein Geschäft im elektronischen Geschäftsverkehr.
- Verkaufen Sie an Privatpersonen? Ein reiner Shop für Firmenkundschaft fällt nicht unter diese Regeln.
- Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen? Dann gilt die Ausnahme im nächsten Abschnitt.
Läuft der Verkauf über eine fremde Plattform, etwa einen externen Ticketanbieter, gilt das Gesetz nicht für Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren.1 Klären Sie in diesem Fall mit dem Anbieter, wie er die Anforderungen erfüllt.

Ausnahmen: Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen und von allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen.1 Das Sozialministerium formuliert es knapp: Kleinstunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten, müssen das Gesetz nicht beachten.3
Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.1 Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Lokal mit zwölf Beschäftigten ist also kein Kleinstunternehmen, auch wenn der Umsatz deutlich unter der Grenze liegt.
Drei Dinge sollten Sie dabei wissen:
- Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss dem Sozialministeriumservice auf Verlangen die Unterlagen für die Prüfung vorlegen.1
- Die WKO weist darauf hin, dass ein Shop später meist aufwendiger umzubauen ist, als ihn gleich barrierefrei zu planen, falls der Betrieb wächst.4
- Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gilt unabhängig davon für Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.5 Die WKO verweist ausdrücklich darauf, dass es neben dem BaFG weiter zu beachten ist.4
Daneben kennt das Gesetz Ausnahmen für grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen. Wer sich darauf beruft, muss das beurteilen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre neu prüfen.1
Was ein barrierefreier Online-Shop leisten muss
Das Gesetz beschreibt die Anforderung allgemein: Websites, Online-Anwendungen und Apps müssen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein.1 Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommt dazu:1
- Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, wenn der Hersteller oder Anbieter sie liefert,
- Identifizierung, Sicherheitsfunktionen und Bezahlung barrierefrei gestalten,
- Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust anbieten.
Wie das konkret aussieht, regelt eine Norm: Wer harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, für den wird Konformität vermutet.1 Derzeit ist das laut der EU-Plattform AccessibleEU die EN 301 549 in der Version 3.2.1, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA beruht.6 Im September 2026 erschien Version 4.1.1 mit WCAG 2.2. Sie gilt erst als rechtliche Referenz, wenn die Kommission sie im Amtsblatt nennt.6
Im Alltag eines Shops heißt das zum Beispiel: Jedes Feld der Kasse hat eine sichtbare Beschriftung, alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist, Texte haben genug Kontrast, Bilder einen Alternativtext, und die Seite funktioniert auch vergrößert und auf dem Telefon. Diese Beispiele sind unsere Übersetzung der vier Grundsätze in den Alltag, nicht der Wortlaut des Gesetzes. Ein responsives Design ist dafür eine Grundlage, aber nicht genug.

Barrierefreiheitserklärung: welche Informationen ein Shop veröffentlichen muss
Betroffene Betriebe müssen in den AGB oder einem ähnlichen Dokument angeben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.1 Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die Erläuterungen, die man zum Verständnis braucht, und eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden.1 Diese Informationen müssen öffentlich zugänglich sein, schriftlich und mündlich, auch in barrierefreier Form, und für die Dauer des Angebots aufbewahrt werden.1
Viele Shops veröffentlichen das als eigene Seite „Barrierefreiheit“ und verlinken sie im Fußbereich und in den AGB. Das Gesetz schreibt den Namen nicht vor. Wichtig ist, dass die Angaben stimmen und aktuell bleiben: Wer seine Dienstleistung ändert, muss auch dafür sorgen, dass die Anforderungen weiterhin erfüllt sind.1
Übergangsfristen und Strafen
Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Shops gibt es nicht. Die WKO hält ausdrücklich fest, dass auch bestehende Webshops seit 28. Juni 2025 barrierefrei sein müssen, sofern keine Ausnahme greift.4 Übergangsfristen gibt es nur für Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und für Produkte, die ein Betrieb schon davor für seine Dienstleistung verwendet hat, jeweils bis längstens 28. Juni 2030.1
Kontrolliert wird durch das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde.1 Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dort melden, ebenso der VKI, der Behindertenrat, die Arbeiterkammer und die WKO. Die Behörde muss innerhalb von acht Wochen mitteilen, ob sie ein Verfahren einleitet.1
Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie zuerst zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist auf und gibt mindestens zehn Werktage Zeit zur Stellungnahme.1 Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung: bis zu 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro.1 Fehlende Informationen nach dem vorigen Abschnitt kosten bis zu 40.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.1
Was Sie jetzt zuerst tun
- Einordnen. Beantworten Sie die drei Fragen oben und prüfen Sie Beschäftigtenzahl und Umsatz. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
- Den Kaufweg testen. Gehen Sie einen Kauf oder eine Buchung nur mit der Tastatur durch, vergrößern Sie die Seite und lesen Sie Fehlermeldungen. Wo es hakt, liegt die erste Baustelle.
- Externe Teile klären. Fragen Sie Ihren Zahlungs- oder Buchungsanbieter, wie seine Lösung die Anforderungen erfüllt.
- Die Informationsseite anlegen und in den AGB verlinken.
- Bei Änderungen mitdenken. Neue Funktionen, ein neues Content-Management-System oder ein neues Zahlungsmodul brauchen denselben Test. Das gehört zur laufenden Wartung.
Ob sich ein Shop für Ihren Betrieb überhaupt lohnt, beschreibt Wann sich ein Online-Shop für Ihren Betrieb lohnt. Wenn Sie einen Shop oder eine Buchung planen, die von Anfang an barrierefrei gebaut ist, finden Sie unser Angebot unter Online-Shops.
Anmerkungen
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RIS, Bundeskanzleramt, „Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)“, Fassung vom 20.10.2026, §§ 2, 3 Z 18, 19, 27, §§ 5, 6, 14, 17, 18, 21, 24, 28, 35, 36, 37, Anlage 1 (3. und 4. Abschnitt) und Anlage 3, abgerufen am 20. Oktober 2026. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
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EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, abgerufen am 20. Oktober 2026.
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Sozialministerium, „Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft“, 30. Juni 2025, abgerufen am 20. Oktober 2026. 2
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WKO, „Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce“, Stand 4. September 2025, abgerufen am 20. Oktober 2026. 2 3 4 5
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RIS, Bundeskanzleramt, „Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)“, § 2 Abs. 2, abgerufen am 20. Oktober 2026.
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AccessibleEU, Europäische Kommission, „The European accessibility standard EN 301 549 has been updated“, 7. September 2026, abgerufen am 20. Oktober 2026. 2
Häufige Fragen
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für jede Firmenwebsite?
Nein. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt nicht darunter, solange darüber kein Vertrag mit Verbraucherinnen oder Verbrauchern abgeschlossen wird. Für alle Betriebe gilt aber weiterhin das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
Gilt das Gesetz auch für Websites, die nur an Unternehmen verkaufen?
Das Gesetz erfasst Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, also für Menschen, die nicht für ihren Beruf oder ihr Gewerbe kaufen. Ein reiner B2B-Shop fällt deshalb nicht unter die E-Commerce-Regeln des Gesetzes.
Welche Strafen sieht das Barrierefreiheitsgesetz vor?
Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, kann vom Sozialministeriumservice mit bis zu 80.000 Euro bestraft werden, kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50.000 Euro. Vorher fordert die Behörde in der Regel zur Korrektur auf und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Online-Shops?
Für den Shop selbst nicht. Übergangsfristen gibt es für Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und für Produkte, die ein Betrieb schon davor für seine Dienstleistung verwendet hat, jeweils bis längstens 28. Juni 2030.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Betroffene Shops müssen öffentlich beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, in den AGB oder einem ähnlichen Dokument. Viele veröffentlichen das als Seite „Barrierefreiheit“, die im Fußbereich und in den AGB verlinkt ist.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?
Das Gesetz verlangt, dass die Website selbst wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist. Ein zusätzliches Werkzeug ändert nichts an fehlenden Beschriftungen, Kontrasten oder einer Kasse, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt.
Quellen
- 1Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Fassung vom 20.10.2026RIS, Bundeskanzleramt, abgerufen 20. Oktober 2026
- 2Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und DienstleistungenEUR-Lex, abgerufen 20. Oktober 2026
- 3Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 in KraftSozialministerium, abgerufen 20. Oktober 2026
- 4Barrierefreiheitsgesetz im E-CommerceWKO, abgerufen 20. Oktober 2026
- 5Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)RIS, Bundeskanzleramt, abgerufen 20. Oktober 2026
- 6The European accessibility standard EN 301 549 has been updatedAccessibleEU, Europäische Kommission, abgerufen 20. Oktober 2026